Bedingungen für die Abgabe von Obst-Edelreisern
gemäß §6 AGOZV aus dem Reiserschnitt-garten der
Reiserschnittgarten Weinsberg GmbH (RSGW) an Unternehmer
1. Die RSGW gibt an den Besteller gegen Entgelt eine verfügbare
Anzahl zertifizierter Edelreiser der in den Bestellformularen
aufgeführten Sorten ab. Diese werden aus dem Reiserschnittgarten
der RSGW entnommen, der gemäß der „Verordnung
über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse,
Obst und Zierpflanzenmaterial (AGOZV)“ vom 24.07.2007 (BGBl
I, S. 1767) einer amtlichen Überwachung unterliegt. Die Sorte
und Anzahl der Bestellung wird durch RSGW dem Besteller bestätigt,
wodurch der Vertrag zustande kommt. Bestätigt RSGW die Lieferung
einer von der Bestellung abweichenden Sorte und Anzahl, die für
den Besteller zumutbar ist, kommt der Vertrag auf dieser Grundlage
zustande, wenn nicht der Besteller innerhalb einer Frist von 5
Kalen-dertagen schriftlich widerspricht.
2. Beim Auftreten der in Anlage 2 zu oben genannter Verordnung
genannten Schadorganismen sowie für genetische Änderungen
an dem abgegebenen Vermehrungsmaterial ist eine Haftung ausge-schlossen,
es sei denn, der RSGW ist grobes Verschulden vorzuwerfen. Besondere
Eigenschaften werden nicht zugesichert,
Offensichtliche Mängel sind schriftlich binnen einer Frist
von 7 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.
Im Fall berechtigter Mängelrügen wird kostenfrei Nacherfüllung
geleistet, nach Wahl der RSGW Mängelbeseitigung oder Nachlieferung.
Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte,
nimmt die RSGW die Reiser zurück und erstattet den Kaufpreis.
Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
Sofern die gelieferte Art oder Sorte zum Zeitpunkt der Reklamation
nicht mehr verfügbar ist, kann eine andere Art oder Sorte
als Ersatz geliefert werden.
Gleiches gilt sinngemäß bei sonstigen begründeten
Beanstandungen, insbesondere wenn irrtümlich Vermehrungsmaterial
einer nicht bestellten Art oder Sorte geliefert worden ist.
In beiden Fällen müssen Änderungen und / oder Abweichungen
für den Besteller zumutbar sein.
3. Abweichend von Nr. 2 haftet die RSGW jedoch für Schäden
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
4. Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei Edelreisern um
ein Naturprodukt handelt. Die RSGW ist von der Lieferpflicht befreit,
wenn höhere Gewalt die Lieferung / Abgabe verhindert (z.B.
Witte-rungseinflüsse wie Hagel, Krankheiten oder Streik usw.)
Die RSGW ist in diesem Falle verpflich-tet, den Besteller umgehend
hiervon zu unterrichten.
5. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vermehrungsmaterials
geht auf den Besteller über, wenn die Sendung am Erfüllungsort
dem Besteller übergeben oder an einen Beauftragten (Be-förderungsperson,
Spedition) ausgeliefert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten
und Risiko des Bestellers.
6. Edelreiser geschützter Sorten (in den Bestellformularen
mit „**“ gekennzeichnet) werden nur an Besteller abgegeben,
die über Lizenzverträge mit dem Sorteninhaber verfügen.
Der Nachweis ist bei der Bestellung zu erbringen.
7. Das abgegebene Vermehrungsmaterial bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der RSGW.
8. Die Abgabe der Reiser erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung
gültigen Netto-Preisen. Erfül-lungsort und Absendeort
ist Untergriesheim. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm nach
seiner Be-stellung durch die RSGW schriftlich bestätigte
Menge, mindestens jedoch die tatsächlich gelieferte Reisermenge,
abzunehmen und zu bezahlen.
9. Mit der Abgabe einer Bestellung werden diese Abgabebedingungen
anerkannt. Es gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand ist Karlsruhe.
Stand 10/2010
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