| Bedingungen
für die Abgabe von Obst-Edelreisern gemäß §6
AGOZV aus dem Reiserschnittgarten der Reiserschnittgarten Weinsberg
GmbH (RSGW) an Unternehmer 1.
Die RSGW gibt an den Besteller gegen Entgelt eine verfügbare
Anzahl zertifizierter Edelreiser der in den Bestellformularen
aufgeführten Sorten ab. Diese werden aus dem Reiserschnittgarten
der RSGW entnommen, der gemäß der „Verordnung
über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse,
Obst und Zierpflanzenmaterial (AGOZV)“ vom 25.03.2003 (
BGB I. I, S. 264 ) einer amtlichen Überwachung unterliegt.
Die Sorte und Anzahl wird mit der Annahme der Bestellung durch
die RSGW konkretisiert.
2.
Beim Auftreten der in Anlage 2 zu oben genannter Verordnung genannten
Schadorganismen sowie für genetische Änderungen an dem
abgegebenen Vermehrungsmaterial ist eine Haftung ausgeschlossen.
Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert.
Offensichtliche Mängel sind schriftlich binnen einer Frist
von 7 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.
Im Fall berechtigter Mängelrügen wird kostenfrei Nacherfüllung
geleistet, nach Wahl der RSGW Mängelbeseitigung oder Nachlieferung.
Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte,
nimmt die RSGW die Reiser zurück und erstattet den Kaufpreis.
Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
Sofern die gelieferte Art oder Sorte zum Zeitpunkt der Reklamation
nicht mehr verfügbar ist, kann eine andere Art oder Sorte
als Ersatz geliefert werden.
Gleiches gilt sinngemäß bei sonstigen begründeten
Beanstandungen, insbesondere wenn irrtümlich Vermehrungsmaterial
einer nicht bestellten Art oder Sorte geliefert worden ist.
In beiden Fällen müssen Änderungen und / oder Abweichungen
für den Besteller zumutbar sein.
3.
Abweichend von Nr. 2 haftet die RSGW jedoch für Schäden
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
4.
Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei Edelreisern um ein
Naturprodukt handelt. Die RSGW ist von der Lieferpflicht befreit,
wenn höhere Gewalt die Lieferung / Abgabe verhindert (z.B.
Witterungseinflüsse wie Hagel, Krankheiten oder Streik usw.)
5.
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vermehrungsmaterials
geht auf den Besteller über, wenn die Sendung am Erfüllungsort
dem Besteller übergeben oder an einen Beauftragten (Beförderungsperson,
Spedition) ausgeliefert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten
des Bestellers.
6.
Edelreiser geschützter Sorten (in den Bestellformularen mit
„L“ gekennzeichnet) werden nur an Besteller abgegeben,
die über Lizenzverträge mit dem Sorteninhaber verfügen.
Der Nachweis ist bei der Bestellung zu erbringen.
7.
Das abgegebene Vermehrungsmaterial bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der RSGW.
8.
Die Abgabe der Reiser erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung
gültigen Netto-Preisen. Erfüllungsort ist Untergriesheim.
Der Besteller ist verpflichtet, die ihm nach seiner Bestellung
durch die RSGW schriftlich bestätigte Menge, mindestens jedoch
die tatsächlich gelieferte Reisermenge, abzunehmen und zu
bezahlen.
9.
Mit der Abgabe einer Bestellung werden diese Abgabebedingungen
anerkannt.
Stand
05/2007 |