Bedingungen für die Abgabe von Obst-Edelreisern gemäß §6 AGOZV aus dem Reiserschnittgarten der Reiserschnittgarten Weinsberg GmbH (RSGW) an Unternehmer

1. Die RSGW gibt an den Besteller gegen Entgelt eine verfügbare Anzahl zertifizierter Edelreiser der in den Bestellformularen aufgeführten Sorten ab. Diese werden aus dem Reiserschnittgarten der RSGW entnommen, der gemäß der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse, Obst und Zierpflanzenmaterial (AGOZV)“ vom 25.03.2003 ( BGB I. I, S. 264 ) einer amtlichen Überwachung unterliegt. Die Sorte und Anzahl wird mit der Annahme der Bestellung durch die RSGW konkretisiert.

2. Beim Auftreten der in Anlage 2 zu oben genannter Verordnung genannten Schadorganismen sowie für genetische Änderungen an dem abgegebenen Vermehrungsmaterial ist eine Haftung ausgeschlossen. Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert.
Offensichtliche Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.
Im Fall berechtigter Mängelrügen wird kostenfrei Nacherfüllung geleistet, nach Wahl der RSGW Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, nimmt die RSGW die Reiser zurück und erstattet den Kaufpreis. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
Sofern die gelieferte Art oder Sorte zum Zeitpunkt der Reklamation nicht mehr verfügbar ist, kann eine andere Art oder Sorte als Ersatz geliefert werden.
Gleiches gilt sinngemäß bei sonstigen begründeten Beanstandungen, insbesondere wenn irrtümlich Vermehrungsmaterial einer nicht bestellten Art oder Sorte geliefert worden ist.
In beiden Fällen müssen Änderungen und / oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sein.

3. Abweichend von Nr. 2 haftet die RSGW jedoch für Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

4. Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei Edelreisern um ein Naturprodukt handelt. Die RSGW ist von der Lieferpflicht befreit, wenn höhere Gewalt die Lieferung / Abgabe verhindert (z.B. Witterungseinflüsse wie Hagel, Krankheiten oder Streik usw.)

5. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vermehrungsmaterials geht auf den Besteller über, wenn die Sendung am Erfüllungsort dem Besteller übergeben oder an einen Beauftragten (Beförderungsperson, Spedition) ausgeliefert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten des Bestellers.

6. Edelreiser geschützter Sorten (in den Bestellformularen mit „L“ gekennzeichnet) werden nur an Besteller abgegeben, die über Lizenzverträge mit dem Sorteninhaber verfügen. Der Nachweis ist bei der Bestellung zu erbringen.

7. Das abgegebene Vermehrungsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RSGW.

8. Die Abgabe der Reiser erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Netto-Preisen. Erfüllungsort ist Untergriesheim. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm nach seiner Bestellung durch die RSGW schriftlich bestätigte Menge, mindestens jedoch die tatsächlich gelieferte Reisermenge, abzunehmen und zu bezahlen.

9. Mit der Abgabe einer Bestellung werden diese Abgabebedingungen anerkannt.

Stand 05/2007

 
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